Kirchliche Stiftung

Kirchliche Stiftung: Vermögensmasse, die kirchlichen Zwecken auf Dauer gewidmet ist. Kirchliche Stiftungen erfüllen ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke oder können ihre Zwecke sinnvoll nur in Verbindung mit einer Kirche erfüllen. Sie sind zum Teil von Kirchen gegründet oder ihnen organisatorisch angegliedert. Rechtsfähige Stiftungen kirchlichen Rechts bedürfen der Anerkennung durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden. In vielen Fällen unterstehen sie sowohl der kirchlichen als auch der staatlichen Stiftungsaufsicht. Kirchliche Stiftungen zählen zum Kirchenvermögen (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 Weimarer Reichsverfassung). Im katholischen Kirchenrecht hat die Stiftung (Fundation) weitgehend die gleiche Rechtsstruktur wie die Stiftung des bürgerlichen Rechts (c. 114, § 2 CIC). Im evangelischen Kirchenrecht ist die Regelung des Stiftungsrechts je nach Landeskirche verschieden. Seit fast 1000 Jahren sind Stiftungen in Deutschland die Grundlage der Vermögensversorgung der Kirchen vor Ort. Auch waren religiöse Antriebe wie Frömmigkeit und Nächstenliebe treibende Kräfte für Stifter, die mit dem Stiftungsakt ihr Seelenheil zu sichern hofften. Die älteste deutsche Stiftung kirchlicher Natur mit durchgehender Stiftungsgeschichte ist der 1127 gegründete Hospitalfonds Sankt Benedikti in Lüneburg. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen schätzt die Zahl der kirchlichen Stiftungen insgesamt auf weit mehr als 30 000. Die Gesamtzahl der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Bereich der katholischen Kirche liegt bei über 13 000, ergab eine im Jahr 2000 vom Erzbischöflichen Ordinariat München durchgeführte Umfrage. Über die Zahl der nicht rechtsfähigen Stiftungen besteht bei der Kirche keine Klarheit.